§ 1. Vertragsparteien und Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Ovent Lüftungstechnik GmbH, nachfolgend „Ovent“ genannt, mit ihren Auftraggebern, soweit sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
1.2. Sie finden sowohl auf Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB als auch mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG Anwendung. Als „Auftraggeber“ werden nachfolgend beide Kundengruppen bezeichnet.
1.3. Die AGB erfassen insbesondere folgende Leistungen:
- Planung, technische Berechnung und Auslegung von Lüftungsanlagen;
- Lieferung und Montage von Lüftungs- und Luftbehandlungsanlagen;
- Klima-, Kälte- und kältetechnische Installationen;
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR);
- Brandschutz- und Druckbelüftungsanlagen;
- Inbetriebnahme, Funktionskontrolle und Einregulierung;
- Wartung, Inspektion, Reparatur und Instandhaltung;
- Modernisierung, Erweiterung und Anpassung bestehender Anlagen;
- Lieferung von Ersatzteilen, Geräten und Zubehör.
Die Leistungserbringung setzt jeweils die erforderlichen gewerbe- und berufsrechtlichen Berechtigungen voraus.
1.4. Diese AGB gelten auch für Projekte außerhalb Österreichs. Ihre Wirksamkeit unterliegt dabei den jeweils anwendbaren zwingenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften.
1.5. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB bei wirksamer entsprechender Vereinbarung auch für nachfolgende Geschäfte. Änderungen der AGB gelten für bereits abgeschlossene Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart wurden.
1.6. Individuelle schriftliche oder sonst rechtswirksam getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Ovent ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat. Die bloße Kenntnisnahme, Entgegennahme einer Bestellung oder Leistungserbringung gilt nicht als Zustimmung.
1.8. Zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben von diesen AGB unberührt.
§ 2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Die Erstellung üblicher Angebote erfolgt grundsätzlich kostenlos, soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte technische Planungs-, Berechnungs- oder Beratungsleistung beauftragt wird.
2.2. Angebote von Ovent sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots, durch Auftragsbestätigung oder in einer anderen gesetzlich zulässigen Weise.
2.4. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen richtet sich nach dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich vereinbarten technischen Unterlagen.
2.5. Technische Beratung, Projektierung, Luftmengenberechnungen, Dimensionierungen, hydraulische oder aerodynamische Berechnungen, CAD-Planungen, technische Beschreibungen, Bestandsaufnahmen und vergleichbare Ingenieurleistungen sind gesondert zu vergüten, sofern sie entgeltlich beauftragt wurden.
2.6. Die Vergütung kostenpflichtiger Planungsleistungen wird vor der Beauftragung vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Informationspflichten.
2.7. Kostenvoranschläge sind von allgemeinen Angeboten zu unterscheiden. Ihre Entgeltlichkeit, Verbindlichkeit und rechtlichen Wirkungen richten sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
2.8. Abbildungen, Produktbeschreibungen, technische Datenblätter und Prospektangaben stellen nur insoweit verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen dar, als sie Vertragsbestandteil geworden sind oder ihnen nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verbindliche Wirkung zukommt.
2.9. Zusätzliche Vereinbarungen über besondere Leistungswerte, Garantien oder Fertigstellungstermine sind entsprechend zu dokumentieren. Die gesetzlichen Regeln über die Wirksamkeit sonstiger Zusagen bleiben unberührt.
§ 3. Technische Planung und Leistungsgrundlagen
3.1. Die Ausführung erfolgt entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang, den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik und den für das jeweilige Projekt verbindlichen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen.
3.2. Maßgeblich sind insbesondere die im Auftrag vereinbarten Planungsgrundlagen, Berechnungsparameter, Anlagenkonzepte, Luftmengen, Druckverhältnisse, Schallanforderungen, Temperaturen und Betriebsbedingungen.
3.3. Der Auftraggeber stellt die für die Planung erforderlichen aktuellen und zutreffenden Informationen rechtzeitig bereit.
3.4. Nachträgliche Änderungen an Raumgeometrien, Nutzungsarten, Personenbelegung, Brandschutzabschnitten, baulichen Anlagen oder anderen technischen Planungsgrundlagen können eine Anpassung der ursprünglichen Planung notwendig machen.
3.5. Hieraus resultierende zusätzliche Planungs- und Ausführungsleistungen werden bei entsprechender Beauftragung oder sonstiger gesetzlicher Anspruchsgrundlage gesondert vergütet.
3.6. Die Überprüfung fremder Planungen, Berechnungen oder technischer Unterlagen gehört nur insoweit zum Leistungsumfang von Ovent, als sie ausdrücklich beauftragt wurde oder aufgrund gesetzlicher und fachlicher Prüf- und Warnpflichten erforderlich ist.
3.7. Bei erkennbaren technischen Unstimmigkeiten, unzureichenden Planungsgrundlagen oder sicherheitsrelevanten Bedenken hat Ovent den Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten zu informieren.
3.8. Eine bestimmte technische Leistungsfähigkeit wird im Umfang der vereinbarten Beschaffenheit sowie der zwingenden gesetzlichen Anforderungen geschuldet. Besondere Leistungsgarantien bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
§ 4. Preise und Abrechnungsarten
4.1. Die Abrechnung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Auftrag nach einer oder mehreren der folgenden Grundlagen:
a) vereinbartem Pauschalpreis;
b) Einheitspreisen und tatsächlich ausgeführten Mengen;
c) Regiestunden und Materialaufwand;
d) gesondert vereinbarten Wartungs- oder Servicepauschalen.
4.2. Die jeweils maßgebliche Abrechnungsart ergibt sich aus dem Angebot oder einer ergänzenden Vereinbarung.
4.3. Bei Pauschalpreisvereinbarungen umfasst der Preis die ausdrücklich vereinbarte Leistung. Nachträgliche Änderungs- und Zusatzleistungen werden nach Maßgabe der entsprechenden Vereinbarung oder einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage gesondert vergütet.
4.4. Bei Einheitspreisaufträgen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach den tatsächlich ausgeführten, nach der vereinbarten Aufmaßmethode ermittelten Mengen.
4.5. Bei Regiearbeiten werden die dokumentierten und für die Vertragsleistung erforderlichen Arbeitszeiten sowie die vereinbarten Material-, Geräte-, Transport- und Nebenkosten verrechnet.
4.6. Die Aufmaß- und Abrechnungsregeln, insbesondere für Lüftungskanäle, Formstücke, Dämmungen und Sonderbauteile, richten sich nach der Vereinbarung. Die Anwendung bestimmter ÖNORMEN als Vertragsnormen bedarf einer entsprechenden vertraglichen Grundlage.
4.7. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
4.8. Gegenüber Verbrauchern werden Preise und zusätzliche Kosten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Preisangabe- und Informationspflichten ausgewiesen.
4.9. Nebenkosten wie Transport, Kranleistungen, besondere Hebezeuge, behördliche Gebühren, Entsorgung, Unterkunft oder besondere Baustelleneinrichtungen werden nur verrechnet, soweit sie vertraglich vereinbart sind oder ein entsprechender gesetzlicher Anspruch besteht.
4.10. Eine automatische Wertsicherung oder Preisgleitung findet nicht statt. Für langfristige Aufträge kann eine gesonderte Preisgleitklausel vereinbart werden, die ihre Voraussetzungen, Berechnungsgrundlage und Anpassungsmechanismen eindeutig festlegt.
§ 5. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
5.1. Die Zahlungsbedingungen, Zahlungsfristen, Anzahlungen, Teilzahlungen und Schlussrechnungsmodalitäten ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen vertraglichen Vereinbarung.
5.2. Ist kein besonderer Zahlungsplan vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen über Fälligkeit und Zahlung.
5.3. Eine Berechtigung zum Skontoabzug besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
5.4. Vereinbarte Abschlagszahlungen und Teilrechnungen werden zu den im Vertrag festgelegten Zeitpunkten beziehungsweise bei Erreichen der entsprechenden Leistungsstände fällig.
5.5. Die Rechnungslegung erfolgt in einer gesetzlich zulässigen Form, insbesondere elektronisch, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
5.6. Bei Zahlungsverzug gelten die jeweils gesetzlichen Verzugszinsen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kommt insbesondere § 456 UGB zur Anwendung.
5.7. Ovent ist im Unternehmensgeschäft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, die pauschale Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Betreibungskosten geltend zu machen.
5.8. Bei erheblichem Zahlungsverzug ist Ovent unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach angemessener vorheriger Ankündigung berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen vorübergehend auszusetzen.
5.9. Daraus resultierende Fristverschiebungen und Mehrkosten richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksam getroffenen Vereinbarungen.
5.10. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern bleiben uneingeschränkt gewahrt.
5.11. Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen, sofern diese weder rechtskräftig gerichtlich festgestellt noch von Ovent anerkannt sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von Ovent stehen, oder soweit ein Ausschluss gesetzlich unzulässig wäre.
§ 6. Bonität und Sicherstellung bei Unternehmensgeschäften
6.1. Ovent kann vor oder während der Geschäftsbeziehung eine rechtlich zulässige Bonitätsprüfung durchführen, soweit hierfür eine geeignete Rechtsgrundlage besteht.
6.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen.
6.3. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann Ovent angemessene Sicherstellungen verlangen, insbesondere wenn sich nach Vertragsabschluss konkrete Umstände ergeben, die die vertragsgemäße Zahlung ernsthaft gefährden.
6.4. Gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte und besondere Sicherungsrechte des Werkunternehmers bleiben unberührt.
6.5. Eine zusätzliche vertragliche Sicherheitsleistung, Bankgarantie oder Vorauszahlung wird nur geschuldet, wenn sie wirksam vereinbart wurde.
§ 7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber hat die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung rechtzeitig herzustellen.
7.2. Insbesondere sind, soweit erforderlich, folgende Voraussetzungen sicherzustellen:
- freie und sichere Zugänglichkeit der Arbeitsbereiche;
- Bereitstellung erforderlicher baulicher und technischer Unterlagen;
- Bekanntgabe vorhandener Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und sonstiger Leitungen;
- Mitteilung bekannter Schadstoffe und sicherheitsrelevanter Gefahren;
- erforderliche statische Freigaben und Tragfähigkeitsnachweise;
- rechtzeitige Fertigstellung erforderlicher Vorleistungen;
- Bereitstellung vereinbarter Arbeits-, Lager- und Montageflächen;
- notwendige Baustellenzufahrten und Transportmöglichkeiten;
- Bereitstellung vereinbarter Energie- und Wasseranschlüsse;
- erforderliche betriebliche und organisatorische Freigaben.
7.3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegt die Einholung bau- und anlagenrechtlicher Bewilligungen, die der Bauherr oder Anlagenbetreiber einzuholen hat, in dessen Verantwortungsbereich.
7.4. Der Auftraggeber hat Ovent über besondere betriebliche Risiken, Sicherheitsanforderungen und vorhandene technische Einrichtungen zu informieren.
7.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ovent rechtzeitig über Änderungen zu unterrichten, die Einfluss auf die Ausführung haben können.
7.6. Die Haftung für unrichtige oder unvollständige Kundenangaben richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzliche Prüf- und Warnpflichten von Ovent bleiben unberührt.
§ 8. Koordination mit anderen Gewerken und Baustellenbehinderungen
8.1. Der Auftraggeber stellt im Rahmen seines Verantwortungsbereichs sicher, dass die für die Arbeiten von Ovent erforderlichen Vorleistungen anderer Gewerke zum vereinbarten Zeitpunkt ausreichend fertiggestellt sind.
8.2. Hierzu können insbesondere Bau-, Trockenbau-, Elektro-, Sanitär-, Brandschutz-, Dachdecker- und statisch relevante Arbeiten gehören.
8.3. Werden die Arbeiten durch fehlende Vorleistungen, unzugängliche Montagebereiche, verspätete Freigaben oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Umstände behindert, wird Ovent die Behinderung und ihre erkennbaren Auswirkungen in angemessener Weise dokumentieren.
8.4. Ovent informiert den Auftraggeber möglichst zeitnah über wesentliche Behinderungen und den daraus resultierenden zusätzlichen Koordinations- oder Terminbedarf.
8.5. Angemessene zusätzliche Kosten, insbesondere für erforderliche Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Personalvorhaltung, neuerliche Baustelleneinrichtung oder Umorganisation, können geltend gemacht werden, soweit sie wirksam vereinbart wurden oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.
8.6. Absehbare und vermeidbare Mehrkosten sind nach Möglichkeit vor ihrer Entstehung bekannt zu geben und abzustimmen.
8.7. Ausführungsfristen verlängern sich bei entsprechenden Behinderungen in angemessenem Umfang, soweit dies vertraglich oder gesetzlich gerechtfertigt ist.
8.8. Die Verpflichtung von Ovent zur angemessenen Schadensminderung bleibt unberührt.
8.9. Bestehende Koordinations-, Sicherheits- und Warnpflichten von Ovent werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
§ 9. Änderungen, Nachträge und zusätzliche Leistungen
9.1. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen vor der Ausführung hinsichtlich Art, Umfang, Vergütung und Terminfolgen abgestimmt werden.
9.2. Zusätzliche Leistungen werden nach Möglichkeit durch ein schriftliches oder elektronisch dokumentiertes Nachtragsangebot erfasst.
9.3. Bei B2B-Aufträgen können zusätzliche Leistungen auch durch eine nachweisbare Beauftragung einer hierzu bevollmächtigten Person vereinbart werden. Die bloße Anwesenheit auf der Baustelle begründet keine Vertretungsbefugnis.
9.4. Regieleistungen sind nach Möglichkeit durch entsprechende Leistungsnachweise, Arbeitsberichte oder Regiescheine zu dokumentieren.
9.5. Eine fehlende Unterzeichnung eines Regiescheins führt nicht automatisch zum Wegfall eines anderweitig bestehenden Vergütungsanspruchs. Ovent hat die anspruchsbegründenden Umstände erforderlichenfalls nachzuweisen.
9.6. Leistungen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich sind, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen und Befugnisse durchgeführt. Der Auftraggeber wird darüber nach Möglichkeit unverzüglich informiert.
9.7. Ohne entsprechende vertragliche oder gesetzliche Grundlage entsteht durch einseitig ausgeführte Zusatzleistungen kein automatischer zusätzlicher Vergütungsanspruch.
§ 10. Liefer- und Fertigstellungstermine
10.1. Verbindliche Termine werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.
10.2. Gegenüber Unternehmern gelten als ausdrücklich unverbindlich bezeichnete Terminangaben als Planungswerte, sofern nicht aus den Umständen oder aus gesetzlichen Bestimmungen eine andere Bewertung folgt.
10.3. Voraussetzung der termingerechten Leistungserbringung ist die rechtzeitige Erfüllung vereinbarter Mitwirkungspflichten.
10.4. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, außergewöhnlicher Naturereignisse, behördlicher Maßnahmen oder vergleichbarer, nicht von Ovent zu vertretender Ereignisse werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
10.5. Allgemeine Beschaffungs- oder Lieferprobleme führen nicht automatisch zu einer Befreiung von vertraglichen Verpflichtungen. Maßgeblich sind die konkrete Ursache, deren Vorhersehbarkeit, die Zumutbarkeit geeigneter Gegenmaßnahmen und die geltenden rechtlichen Voraussetzungen.
10.6. Werden Leistungsänderungen vereinbart, werden die Auswirkungen auf die vereinbarten Termine entsprechend berücksichtigt.
10.7. Bei erheblichen Verzögerungen informieren sich die Vertragsparteien über die erkennbaren Folgen und geeignete Maßnahmen zur Fortsetzung des Projekts.
10.8. Gesetzliche Ansprüche und Rücktrittsrechte bei Leistungsverzug bleiben unberührt.
§ 11. Lieferung, Transport und Lagerung
11.1. Lieferort, Lieferumfang und Transportbedingungen richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.
11.2. Transport-, Verpackungs-, Entlade-, Hebe- und Lagerkosten werden entsprechend der vereinbarten Preisgestaltung behandelt.
11.3. Verweigert der Auftraggeber unberechtigt die Annahme oder verhindert er die vereinbarte Anlieferung, können hierdurch entstehende angemessene Mehrkosten nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.
11.4. Dies umfasst bei entsprechendem Anspruch insbesondere notwendige Lager-, Transport- und erneute Zustellkosten.
11.5. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Regelungen und wirksam vereinbarten Lieferbedingungen. Im Verbrauchergeschäft bleiben die zwingenden Bestimmungen über den Gefahrübergang uneingeschränkt anwendbar.
11.6. Internationale Lieferbedingungen, insbesondere Incoterms, gelten nur bei ausdrücklicher Einbeziehung unter Angabe der maßgeblichen Fassung und des vereinbarten Orts.
§ 12. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und Materialien
12.1. Die Verwendung vom Auftraggeber beigestellter Geräte, Materialien oder Anlagenkomponenten bedarf einer entsprechenden Abstimmung.
12.2. Ein Zuschlag für beigestellte Geräte und Materialien wird ausschließlich dann erhoben, wenn er vorab ausdrücklich vereinbart wurde.
12.3. Ovent ist berechtigt, für erforderliche Prüfungen, technische Abstimmungen, Anpassungsarbeiten und zusätzlichen Montageaufwand eine angemessene Vergütung zu vereinbaren.
12.4. Der Auftraggeber hat, soweit in seinem Verantwortungsbereich, für die Eignung, Verfügbarkeit und erforderliche technische Dokumentation beigestellter Komponenten zu sorgen.
12.5. Werden erkennbare technische Mängel, Sicherheitsrisiken oder Inkompatibilitäten festgestellt, kann Ovent die Verwendung der betroffenen Komponenten ablehnen, sofern dies sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist.
12.6. Die Gewährleistungsverantwortung von Ovent erstreckt sich nicht auf bereits vorhandene oder ausschließlich vom Auftraggeber beigestellte Mängel. Für die fachgerechte Ausführung der übernommenen Montage- und Installationsleistungen haftet Ovent nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.7. Die gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten bleiben unberührt.
§ 13. Montage, Inbetriebnahme und Übergabe
13.1. Die Montage und Inbetriebnahme erfolgen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.
13.2. Der Umfang der geschuldeten Funktionsprüfungen, Luftmengenmessungen, Einregulierungen, Sicherheitsprüfungen und Inbetriebnahmeprotokolle richtet sich nach der Vereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen sowie technischen Anforderungen.
13.3. Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten wird die Leistung dem Auftraggeber zur Übergabe beziehungsweise Übernahme bereitgestellt.
13.4. Bei technisch umfangreichen Anlagen soll die Übergabe gemeinsam durchgeführt und in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
13.5. Im Übergabeprotokoll können insbesondere festgehalten werden:
- Datum und Umfang der Übergabe;
- Anlagenteile und Leistungsbereiche;
- durchgeführte Prüfungen;
- vorhandene Mess- und Funktionsprotokolle;
- noch ausstehende Leistungen;
- erkennbare Mängel;
- übergebene technische Unterlagen;
- gegebenenfalls vereinbarte Fertigstellungstermine offener Restarbeiten.
13.6. Bei berechtigter Verhinderung eines Übergabetermins ist ein angemessener Ersatztermin zu vereinbaren.
13.7. Die bloße Nichtunterzeichnung eines Übergabeprotokolls bewirkt für sich allein weder eine automatische mängelfreie Abnahme noch eine unbeschränkte Verzögerung gesetzlich eintretender Übergabewirkungen.
13.8. Die tatsächliche Inbetriebnahme oder Nutzung einer Anlage kann für die Beurteilung der Übernahme nach den gesetzlichen Bestimmungen von Bedeutung sein.
13.9. Gesetzliche Gewährleistungsrechte aufgrund bei Übergabe vorhandener Mängel bleiben gewahrt.
§ 14. Betrieb und technische Dokumentation
14.1. Ovent übergibt jene technischen Unterlagen und Informationen, deren Bereitstellung vertraglich oder gesetzlich geschuldet wird.
14.2. Je nach Leistungsumfang können dies insbesondere Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, Einstellwerte, Messprotokolle, Sicherheitsinformationen, Anlagenbeschreibungen und Bestandsunterlagen sein.
14.3. Darüber hinausgehende Dokumentationen, Planungsvarianten, zusätzliche Messungen, digitale Bestandsmodelle und besondere Behördenunterlagen werden gesondert vereinbart, sofern sie nicht ohnehin geschuldet werden.
14.4. Der Auftraggeber beziehungsweise Anlagenbetreiber hat die übergebenen Betriebs- und Sicherheitshinweise zu beachten und die ihm gesetzlich obliegenden Betreiberpflichten wahrzunehmen.
14.5. Ovent übernimmt Betreiber-, Prüf- oder Überwachungspflichten nur insoweit, als dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist.
§ 15. Wartungs-, Service- und Instandhaltungsverträge
15.1. Wartungsverträge gelten für die jeweils ausdrücklich vereinbarten Anlagen, Geräte, Tätigkeiten und Wartungsintervalle.
15.2. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Wartungsangebot, Wartungsvertrag oder einer zugehörigen Leistungsbeschreibung.
15.3. Eine regelmäßige Wartung umfasst nicht automatisch eine vollständige technische Untersuchung sämtlicher Anlagenkomponenten oder die Beseitigung aller vorhandenen Mängel.
15.4. Reparaturen, Ersatzteile, Filter, Betriebsstoffe und zusätzliche Instandsetzungsarbeiten sind nur im vereinbarten Umfang im Wartungsentgelt enthalten.
15.5. Festgestellte erhebliche Mängel und sicherheitsrelevante Auffälligkeiten werden dem Auftraggeber in geeigneter Weise mitgeteilt.
15.6. Ovent ist berechtigt, für zusätzlich erforderliche Arbeiten ein gesondertes Angebot zu erstellen.
15.7. Wartungsverträge können für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Kündigungsfristen und gegebenenfalls automatische Vertragsverlängerungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag unter Beachtung zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
15.8. Regelmäßige Wartungstermine werden nach Maßgabe der Vereinbarung abgestimmt. Der Auftraggeber hat die erforderliche Zugänglichkeit sicherzustellen.
15.9. Kann ein vereinbarter Termin aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, richten sich daraus entstehende Ansprüche nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
15.10. Eine Wertsicherung von Wartungsentgelten erfolgt ausschließlich bei entsprechender transparenter vertraglicher Vereinbarung.
15.11. Die gesetzlich zulässige Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 16. Reparaturen und Arbeiten an Bestandsanlagen
16.1. Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen beschränkt sich die Leistung auf den vereinbarten Reparatur- oder Instandsetzungsumfang einschließlich jener Maßnahmen, die rechtlich oder technisch zwingend geschuldet sind.
16.2. Vorhandene Alterungserscheinungen, verdeckte Schäden oder nicht erkennbare Materialfehler können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
16.3. Werden derartige Umstände während der Ausführung festgestellt, wird der Auftraggeber nach Möglichkeit unverzüglich informiert.
16.4. Zusätzliche Leistungen bedürfen grundsätzlich einer entsprechenden Vereinbarung oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
16.5. Provisorische Reparaturen sind als vorübergehende Maßnahmen zu verstehen und können hinsichtlich ihrer Haltbarkeit und Betriebssicherheit eingeschränkt sein. Der Umfang solcher Einschränkungen ist dem Auftraggeber mitzuteilen.
16.6. Für Schäden an bestehenden Anlagen haftet Ovent nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese Schäden von Ovent zu vertreten sind.
16.7. Die Inbetriebnahme sicherheitsbedenklicher Anlagen kann verweigert werden, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher oder technischer Sicherheitsanforderungen erforderlich ist.
§ 17. Besondere Bestimmungen für Brandschutz- und Druckbelüftungsanlagen
17.1. Bei Brandschutz- und Druckbelüftungsanlagen sind die im Auftrag festgelegten Schutzziele, Brandschutzkonzepte, behördlichen Vorgaben und einschlägigen technischen Anforderungen maßgeblich.
17.2. Die Verantwortung von Ovent umfasst die ausdrücklich übernommenen Planungs-, Liefer-, Montage-, Prüf- und Inbetriebnahmeleistungen.
17.3. Die Gesamtkoordination eines gewerkeübergreifenden Brandschutzkonzepts, behördliche Einreichungen oder die Abnahme der gesamten brandschutztechnischen Einrichtung gehören nur dann zum Vertragsumfang, wenn dies vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
17.4. Schnittstellen zu Brandmeldeanlagen, Gebäudeautomation, Sicherheitsstromversorgung, Türen, Klappen und sonstigen sicherheitsrelevanten Einrichtungen sind entsprechend der vertraglichen Schnittstellenfestlegung zu koordinieren.
17.5. Erforderliche gewerkeübergreifende Prüfungen und Funktionsnachweise sind im Rahmen der vertraglichen Verantwortlichkeiten abzustimmen.
17.6. Eine behördliche oder sachverständige Freigabe wird von Ovent nur geschuldet, soweit ihre Herbeiführung ausdrücklich vereinbart wurde und in ihrem rechtlichen Verantwortungsbereich liegt.
17.7. Zwingende Prüf-, Warn-, Sicherheits- und Verkehrssicherungspflichten bleiben uneingeschränkt aufrecht.
§ 18. MSR-Technik, Steuerung und Gebäudeautomation
18.1. Bei Mess-, Steuer- und Regelungstechnik richtet sich der Leistungsumfang nach der vereinbarten Funktionsbeschreibung, Schnittstellenliste und den technischen Vorgaben.
18.2. Die Integration fremder Systeme, vorhandener Regelungen, Sensoren, Bussysteme oder Gebäudeleittechnik wird nur im vereinbarten Umfang geschuldet.
18.3. Der Auftraggeber hat erforderliche technische Informationen, Zugangsmöglichkeiten und Schnittstellendokumentationen bereitzustellen, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.
18.4. Zusätzliche Programmierungen, Änderungen von Regelungsabläufen, spätere Funktionswünsche und nicht vereinbarte Anpassungen werden bei entsprechender Beauftragung gesondert vergütet.
18.5. Erforderliche Software-, Firmware- und Sicherheitsaktualisierungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
18.6. Sofern Fernzugriffe oder Fernwartung vereinbart werden, sind Berechtigungen, Datenschutz, Zugangssicherheit und Verantwortlichkeiten gesondert festzulegen.
18.7. Gesetzliche Pflichten hinsichtlich der Sicherheit und Funktionsfähigkeit digitaler Komponenten bleiben unberührt.
§ 19. Eigentumsvorbehalt
19.1. Gelieferte bewegliche Waren bleiben, soweit rechtlich zulässig, bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts Eigentum von Ovent.
19.2. Der Eigentumsvorbehalt gilt nur, solange die gelieferte Ware rechtlich selbstständig und sonderrechtsfähig bleibt.
19.3. Bei fest mit Bauwerken verbundenen oder zu unselbstständigen Gebäudebestandteilen gewordenen Gegenständen gelten die einschlägigen sachenrechtlichen Bestimmungen.
19.4. Der Auftraggeber hat Ovent über Zugriffe Dritter auf wirksam unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren unverzüglich zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig und zumutbar ist.
19.5. Die Herausgabe oder Verwertung von Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.
19.6. Ein eigenmächtiger Ausbau fest installierter Komponenten oder eine unberechtigte Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz ist nicht gestattet.
§ 20. Gewährleistung und Mängelbehebung
20.1. Für sämtliche Leistungen von Ovent gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
20.2. Im Verbrauchergeschäft werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen oder vorab eingeschränkt. Insbesondere gelten die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB und, soweit anwendbar, des Verbrauchergewährleistungsgesetzes.
20.3. Im Unternehmensgeschäft wird die Gewährleistungsfrist für bewegliche Liefergegenstände auf zwölf Monate ab Übergabe verkürzt, soweit diese Vereinbarung nach Art des Geschäfts, Vertragsgegenstand und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wirksam ist. Für unbewegliche Werke, fest eingebaute Anlagen und damit verbundene Leistungen wird durch diese Klausel keine pauschale Verkürzung festgelegt.
20.4. Eine darüber hinausgehende, gesetzlich zulässige B2B-Gewährleistungsbeschränkung bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
20.5. Unternehmer haben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 UGB, zu beachten, soweit diese auf das jeweilige Geschäft anwendbar sind.
20.6. Der Auftraggeber hat Ovent eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung behaupteter Mängel einzuräumen.
20.7. Zur Mängelbehebung ist Ovent im gesetzlich erforderlichen und zumutbaren Umfang Zugang zum betroffenen Leistungsgegenstand zu ermöglichen.
20.8. Mängel, die nachweislich ausschließlich durch unsachgemäße Bedienung, vom Auftraggeber zu vertretende Veränderungen, unzureichende Wartung oder technisch ungeeignete Fremdkomponenten entstehen, begründen insoweit keine Gewährleistungspflicht von Ovent.
20.9. Die gesetzliche Verantwortung von Ovent für fehlerhafte Montage, Verletzung von Prüf- und Warnpflichten oder sonstige von Ovent zu vertretende Umstände bleibt unberührt.
20.10. Die Behebung eines behaupteten Mangels stellt für sich allein kein Anerkenntnis einer weitergehenden rechtlichen Verpflichtung dar.
20.11. Bei unberechtigten Mängelmeldungen können angemessene Kosten einer notwendigen Überprüfung nur bei Vorliegen einer vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden.
20.12. Gesetzliche Beweislastregeln, Gewährleistungsbehelfe und Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 21. Schadenersatz und Haftungsbeschränkungen
21.1. Ovent haftet für Schäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine wirksame und zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wird.
21.2. Gegenüber Unternehmern ist die vertragliche Haftung von Ovent für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dem weder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten noch sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften oder Grenzen der Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen entgegenstehen.
21.3. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden auf die Höhe des bei Vertragsabschluss vereinbarten Nettoauftragswerts begrenzt, sofern diese Begrenzung im konkreten Vertragsverhältnis gesetzlich zulässig und wirksam ist. Eine weitergehende betragsmäßige Begrenzung ist nur bei gesonderter rechtswirksamer Vereinbarung vorgesehen.
21.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Personenschäden sowie sonstige Ansprüche, deren Beschränkung gesetzlich unzulässig ist.
21.5. Insbesondere bleiben zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen anwendbaren Sicherheitsvorschriften unberührt.
21.6. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen über Schadenersatz und Haftung.
21.7. Für Schäden, die ausschließlich auf eine vom Auftraggeber zu vertretende unsachgemäße Verwendung, mangelhafte Wartung, eigenmächtige Veränderungen oder schuldhaftes Verhalten Dritter zurückzuführen sind, haftet Ovent nicht, sofern Ovent keine eigene Verantwortung trifft.
21.8. Bei Mitverursachung durch mehrere Beteiligte richten sich Schadenersatz und Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
21.9. Die gesetzlichen Verpflichtungen zur Schadensminderung bleiben unberührt.
§ 22. Rücktritt, Stornierung und Vertragsbeendigung
22.1. Rücktritts-, Kündigungs- und Auflösungsrechte richten sich nach der Vereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
22.2. Im Fall einer freien Abbestellung eines Werkauftrags durch den Auftraggeber bestimmen sich allfällige Vergütungs- und Schadenersatzansprüche insbesondere nach den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts.
22.3. Bereits erbrachte Leistungen, nachweislich entstandene Aufwendungen und ersparte Kosten sind bei der Abrechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
22.4. Eine pauschale Stornogebühr wird durch diese AGB nicht festgelegt.
22.5. Für eigens angefertigte Sonderkomponenten oder bereits verbindlich beschaffte Materialien können sich Ansprüche aus den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
22.6. Verbraucherrechte, insbesondere gesetzlich bestehende Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bleiben unberührt.
22.7. Eine vorzeitige Beendigung von Wartungs- oder Dauerschuldverhältnissen richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 23. Gewerbliche Schutzrechte und technische Unterlagen
23.1. Die von Ovent erstellten technischen Planungen, Zeichnungen, Berechnungen, CAD-Dateien, Regelungskonzepte, Softwarebestandteile und sonstigen technischen Unterlagen unterliegen den jeweils bestehenden gesetzlichen Schutz- und Nutzungsrechten.
23.2. Dem Auftraggeber werden die zur vertragsgemäßen Verwendung erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt.
23.3. Eine darüber hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe zu anderen Projekten bedarf der Zustimmung von Ovent, soweit entsprechende ausschließliche Rechte bestehen und keine gesetzlichen Schranken entgegenstehen.
23.4. Die vollständige Übergabe bearbeitbarer CAD-, BIM-, Programmier- oder sonstiger Quelldateien wird nur geschuldet, soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.
23.5. Vom Auftraggeber beigestellte Planungsunterlagen und technische Vorgaben dürfen von Ovent für die vertragsgemäße Leistungserbringung verwendet werden.
23.6. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Berechtigungen zur Verwendung der von ihm bereitgestellten Unterlagen sicherzustellen, soweit dies seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
§ 24. Vertraulichkeit und Datenschutz
24.1. Die Vertragsparteien behandeln ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene vertrauliche kaufmännische und technische Informationen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen vertraulich.
24.2. Gesetzliche Offenlegungspflichten sowie eine zur Vertragserfüllung erforderliche und rechtmäßige Weitergabe bleiben unberührt.
24.3. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der DSGVO und der anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet.
24.4. Weitere Informationen über Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte ergeben sich aus den Datenschutzinformationen von Ovent.
24.5. Soweit Ovent personenbezogene Daten im Auftrag eines Auftraggebers verarbeitet, wird gegebenenfalls eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
§ 25. Internationale Aufträge
25.1. Diese AGB können auch bei grenzüberschreitenden Aufträgen Anwendung finden, soweit sie wirksam vereinbart wurden.
25.2. Bei internationalen Projekten sind insbesondere die jeweils geltenden Einfuhr-, Ausfuhr-, Zoll-, Steuer-, Aufenthalts-, Arbeits-, Sicherheits- und gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten.
25.3. Die vertragliche Zuordnung von Einfuhrabgaben, Zollformalitäten, Transportleistungen, lokalen Genehmigungen und erforderlichen Baustellenvoraussetzungen erfolgt im jeweiligen Angebot oder Vertrag.
25.4. Mehrkosten infolge nachträglich geänderter behördlicher Anforderungen oder vom Auftraggeber zu vertretender Umstände können entsprechend der Vereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
25.5. Zwingende Vorschriften des Projektstaats, insbesondere öffentlich-rechtliche Bau-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltvorschriften, bleiben unberührt.
25.6. Bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen bleiben die nach den maßgeblichen kollisionsrechtlichen Bestimmungen zwingend anwendbaren Schutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers unberührt.
§ 26. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
26.1. Für Vertragsverhältnisse mit Unternehmern gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen, soweit eine solche Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.
26.2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
26.3. Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Sitz von Ovent örtlich und sachlich zuständigen Gerichts vereinbart, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen oder internationalen Zuständigkeitsregelungen entgegenstehen.
26.4. Ovent bleibt berechtigt, den unternehmerischen Auftraggeber auch an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu belangen, soweit eine solche Vereinbarung wirksam ist.
26.5. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt österreichisches Recht, soweit eine solche Rechtswahl zulässig ist. Die Rechtswahl darf dem Verbraucher nicht den Schutz zwingender Bestimmungen entziehen, die ohne Rechtswahl nach dem maßgeblichen internationalen Privatrecht anzuwenden wären.
26.6. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen internationalen und nationalen Gerichtsstandsbestimmungen. Durch diese AGB wird kein gesetzlich zustehender Verbrauchergerichtsstand ausgeschlossen.
§ 27. Sonstige Bestimmungen
27.1. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags können in jeder gesetzlich zulässigen Form wirksam vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen gehen abweichenden AGB-Bestimmungen vor.
27.2. Gegenüber Unternehmern sollen vertragsrelevante Änderungen zu Dokumentations- und Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
27.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.
27.4. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, soweit die verbleibenden Bestimmungen rechtlich selbstständig bestehen können.
27.5. Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.